Ehe- und Partnerschaftsrecht

Seit 1.1.2019 steht in Österreich aufgrund eines Erkenntnisses des VfGH aus dem Jahr 2017 die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare offen. Umgekehrt ist seit diesem Zeitpunkt auch die Eingehung einer Eingetragenen Partnerschaft neben gleich- nunmehr auch verschiedengeschlechtlichen Paaren möglich und bildet somit eine Alternative zur „klassischen“ Ehe. Die rechtlichen Unterschiede sind hier aber tatsächlich gering, da der Gesetzgeber bei Einführung der Eingetragenen Partnerschaft im Jahr 2010 im Wesentlichen die Bestimmungen des Ehegesetzes (EheG) übernommen, lediglich geringfügig angepasst und den Begriff „Ehe“ durch „Eingetragene Partnerschaft“ ersetzt hat, um gleichgeschlechtlichen Paaren eine einer Ehe nahekommende Formalisierung ihrer Partnerschaft zu ermöglichen, ohne eine Ehe für alle zuzulassen.

Im Jahr 2020 wurden in Österreich insgesamt 39.662 Ehen geschlossen, wobei diese Zahl angesichts der durch die Corona-Maßnahmen bedingten Beschränkungen im Vergleich zu den Vorjahren stark rückläufig war. Weiters wurden in Österreich im Jahr 2020 1.256 eingetragene Partnerschaften registriert.

Im gleichen Zeitraum wurden in Österreich 14.870 Ehen geschieden, die Gesamtscheidungsrate betrug somit rund 40%in Wien und bundesweit 36%. Die mittlere Ehedauer beträgt nach wie vor rund 10 Jahre, also genau die Hälfte aller geschiedenen Ehen währt länger als 10 Jahre und die andere Hälfte wird bereits früher geschieden. 108 Eingetragene Partnerschaften wurden wieder aufgelöst. Auch die Zahl der Ehescheidungen war damit im Corona-Jahr entgegen vereinzelter damaliger medialer Berichte rückläufig.

Das korrespondiert wohl letztlich auch damit, dass eine Trennung bzw. Ehescheidung in der Regel nicht zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der beteiligten Personen führt. Es müssen fortan zwei Wohnorte, zwei Hausstände, vielleicht zwei Autos etc. finanziert werden. Was zuvor mit vielleicht zwei Verdiensten gemeinsam bestritten wurde, dafür muss hinkünftig jeder Teil alleine aufkommen. Eine Ehescheidung, Auflösung einer Partnerschaft oder Trennung will daher grundsätzlich wohlüberlegt sein. Es sollte sorgfältig abgewogen werden, ob eine Ehescheidung bzw Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wirklich der richtige Schritt ist und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen er mit sich bringt. Voreilige oder unüberlegte Handlungen können weitreichende sozialversicherungsrechtliche, unterhaltsrechtliche, wohnrechtliche Konsequenzen und gegebenenfalls Nachteilte mit sich bringen. Auf all diese Aspekte sollte bei der Beratung im Hinblick auf eine mögliche Scheidung bzw. einvernehmliche Lösung Rücksicht genommen werden.

Weiters ist zu bedenken, dass vormaligen Ehe- oder eingetragenen Partner auch noch lange Jahre nach Ehescheidung oder Partnerschaftsauflösung durch ihre gemeinsamen Kinder verbunden bleiben: Die Scheidungen des Jahres 2020 betrafen in Summe 12.037 Minderjährige unter 18 Jahren, darunter 3.078 Kinder unter sechs Jahren. Hier eine gute und respektvolle Basis zu bewahren, sollte Ziel einer jeden Trennung sein.

Die rechtlichen Möglichkeiten einer Ehescheidung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sind grundsätzlich die einvernehmliche und die strittige Scheidung bzw. Auflösung. Im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung bedarf es einer Einigung über Unterhaltsfragen und die Aufteilung des gemeinsam geschaffenen Vermögens, wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, muss ergänzend eine Regelung über die Obsorge, das Kontaktrecht und den Kindesunterhalt getroffen werden.

Je nachdem, welche Form der Scheidung oder Auflösung der Ehe sich als die Ihre Interessen bestmöglich wahrende erweist, unterstützen wir Sie gerne mit all unseren Kräften und unserer Expertise bei der Erzielung einer einvernehmlichen Lösung oder der Führung eines Gerichtsverfahrens.