Vorsorgevollmachten

Eine Vorsorgevollmacht ist im Wesentlichen ein Vorsorgeinstrument für den Fall, dass die vollmachtgebende Person ihre Entscheidungsfähigkeit verlieren sollte. Sie wird daher nach ihrem Inhalt erst dann wirksam, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit tatsächlich verliert.

Mit der Vorsorgevollmacht wird für solche Fälle einerseits festgelegt, wer für diese Person Vertretungshandlungen übernehmen darf und andererseits für welchen Wirkungsbereich dies gelten soll.

Der Umfang der Vertretung ist individuell festzulegen, der kann entweder nur ein ganz bestimmtes Geschäft umfassen (bspw. den Verkauf einer Liegenschaft) oder aber für generelle Angelegenheiten gelten (bspw. Vermögensverwaltung).

Die Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) höchstpersönlich und schriftlich zu errichten.

Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt ihrer Errichtung Geschäftsfähigkeit besteht.

Grundsätzlich kann jede volljährige Person bevollmächtigt werden, außer sie kann ihre Angelegenheiten selbst nicht ausreichend besorgen oder steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Einrichtung, von der die Person betreut wird (also etwa Pflegerinnen und Pfleger in einem Heim). Die Entscheidung, wer Vorsorgebevollmächtiger bzw. Vorsorgebevollmächtigte sein soll, will daher gut überlegt sein und wird es sich hierbei meistens um eine Person handeln, zu der bereits ein gewisses Vertrauensverhältnis besteht, da hier auch nur eine äußerst eingeschränkte Kontrolle es Gerichtes besteht.

Die Vorsorgevollmacht ist in weiterer Folge im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZV) einzutragen.

Eine Patientenverfügung ist demgegenüber eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist. In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Eine Patientenverfügung kann den Willen eines Patienten, eine medizinische Behandlung abzulehnen, verbindlich festlegen. Auch wenn sie allerdings nicht sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und deshalb an sich unverbindlich wäre, kann sie im Fall des Falles dennoch der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen sein und damit eine gewisse Maßgabe entfalten.

Eine Patientenverfügung ist verbindlich, wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums

  • vor einem Rechtsanwalt; oder
  • vor einem Notar; oder
  • vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen; oder
  • vor einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins (nach Maßgabe technischer und personeller Möglichkeiten);

errichtet wurde.

Eine Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden. Der Patient muss bei Errichtung einer Patientenverfügung entscheidungsfähig sein. Der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung muss eine umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung vorangehen.

Jede Patientenverfügung kann auf Wunsch auch im Patientenverfügungsregister registriert werden.

Eine verbindliche Patientenverfügung ist grundsätzlich befristet und verliert längstens nach Ablauf von acht Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit, sofern der Patient nicht eine kürzere Frist bestimmt hat.

Jedenfalls kann die Patientenverfügung aber auch jederzeit von der Patientin bzw. dem Patienten selbst höchstpersönlich widerrufen werden.

Gerne sind wir Ihnen in unserer Kanzlei bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen behilflich.