Vermögensaufteilung

Fragen in Zusammenhang mit der Aufteilung des ehelichen Vermögens, genauer der ehelichen Ersparnisse und des sogenannten ehelichen Gebrauchsvermögens (im Wesentlichen also der Ehewohnung) erwecken oftmals den Eindruck, ein bloßes Rechenexempel zu sein. Wie hoch ist der Stand des Bausparvertrages oder der vorhandenen Ersparnisse zum relevanten Stichtag? Auf welchen Betrag beläuft sich der Marktwert einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses? Wie ist der noch offene Saldo des dafür gemeinsam aufgenommenen Kredites? Immer hängen daran aber letztlich die finanziellen Möglichkeiten, die Menschen nach einer Trennung oder Scheidung haben werden. Zwei Haushalte oder zwei Autos zu finanzieren ist klarerweise aufwendiger als die Bestreitung eines gemeinsamen Lebensalltages aus zwei Einkommen. Möchte ein Teil daher das bislang gewohnte Lebensumfeld nicht verlieren, wird sich im Normalfall fast zwangsweise die Frage nach der Finanzierbarkeit stellen, vor allem auch, wenn an den die bisher gemeinsame Wohnung verlassenden Teil allenfalls auch noch eine Ausgleichszahlung zu leisten ist. Kredite müssen übernommen und in weiterer Folge freilich alleine zurückgezahlt werden, was für viele zu einer Anspannung ihrer wirtschaftlichen Lebensrealität über viele Jahre hinaus führt. Verlässt man sich bei den eigenen Finanzplänen auf die pünktliche Bezahlung des Kindesunterhaltes durch den anderen Teil, kann das eigene Budget bald auf tönernen Beinen stehen, wenn dieser plötzlich verspätet geleistet oder überhaupt nicht mehr bezahlt wird, weil ein Kind dann doch (aus welchen Gründen auch immer) lieber beim anderen Elternteil hauptsächlich aufhältig sein will.

Auseinandersetzungen in diesem Zusammenhang können daher oftmals nicht minder emotional aufgeladen sein als andere Themen bei einer Trennung oder Scheidung, auch wenn das Aufteilungsrecht von sich behauptet „kein Verschulden“ zu kennen und vordergründig als vermeintlich einfach abzuwickelndes, objektivierbares Zahlenwerk erscheint. Dementsprechend vermag es auch nicht zu verwundern, wenn sich Streitigkeiten über die Aufteilung des ehelichen Vermögens gelegentlich auf die Frage zuspitzen, wer den bislang gemeinsamen Christbaumschmuck erhalten soll.

Entscheidungen des Gerichtes können grundsätzlich nach „Billigkeit“, also dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden des Gerichtes getroffen werden, wobei natürlich hier auch Vorentscheidungen maßgeblich sind. Die Rechtsprechung zum Aufteilungsrecht ist vielfältig und gibt es mittlerweile auch einen eigenen Fachsenat für Aufteilungsfragen am Obersten Gerichtshof. Das Ergebnis eines strittigen Aufteilungsverfahrens ist vorweg daher oft nicht wirklich abschätzbar. Zieht man zur Bemessung des Streitwertes vor Gericht (und damit auch der Anwaltskosten im Rahmen des Verfahrens) den tatsächlichen Wert des vorhandenen Vermögens heran, kann dieser rasch in ungeahnte Höhen steigen und damit auch die mit einem solchen Verfahren verbundenen Kosten ansteigen lassen. Die Berücksichtigung dieser Faktoren ist daher für die wirtschaftliche Führung eines Aufteilungsverfahrens wichtig.

Wir versuchen daher im Rahmen unserer auch diesbezüglich langjährigen Erfahrung, Aufteilungsverfahren stets mit Augenmaß und Rücksicht auf das große Ganze zu führen.