Internationales Familienrecht
Im Bereich des internationalen Familienrechts geht es vor allem um die Frage welche Gerichte in Fällen mit Auslandsberührung international zuständig sind und nach welcher Rechtslage Fälle dann inhaltlich zu behandeln sind. Hier kann es bspw. der Fall sein, dass zwar ein österreichisches Gericht für die Führung eines Scheidungsverfahrens zuständig ist, in diesem Verfahren aber inhaltlich von der Anwendbarkeit des Rechts eines anderen Staates auszugehen ist, die Voraussetzungen einer Ehescheidung dann also bspw. nach deutschem Familienrecht zu prüfen sind. Derartige Fälle sind in den vergangenen Jahren stetig häufiger geworden, zumal auch die Zahl jener Ehen stetig größer wird, in denen ein oder beide Ehegatte nicht österreichischer Staatsangehöriger ist bzw. sind oder Ehepartner eine Zeitlang im Ausland leben oder gelebt haben. Aber nicht jeder Fall mit irgendeiner Auslandsberührung muss zwangsweise ein international familienrechtlicher sein. Dies durch Anwendung der gegebenen innerösterreichischen aber auch europarechtlichen und internationalen Abkommen zu erkennen und einordnen zu können, ist Kern der anwaltlichen Tätigkeit im internationalen Familienrecht, sowohl im Bereich von Scheidungen, Unterhaltsangelegenheiten, Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren etc. Die Recherche von oftmals schon vor langer Zeit abgeschlossenen bilateralen Staatsverträgen, die allerdings gleichfalls maßgeblich für die rechtliche Beurteilung von einzelnen Sachverhalten sein können, erfordert darüber hinaus oft Beharrlichkeit und detaillierte Überlegungen. In all diesen Fällen kann Hintergrund der Überlegungen aber auch sein, durch die Wahl des Gerichtsortes die Anwendbarkeit einer für eine Partei günstigeren Rechtslage herbeizuführen (das sogenannte „forum shopping“).
Besonders schwerwiegend sind im Kontext des internationalen Familienrechtes Fälle von sogenannter Kindesentführung, wobei die in der Praxis weitaus häufigeren Fälle sich weit weniger plakativ darstellen, wie vielleicht gemeinhin angenommen werden möchte, sondern in diesem Zusammenhang vor allem aus Unkenntnis der eigenen rechtlichen Situation ein Verhalten gesetzt wird, das in rechtlicher Hinsicht letztlich eine Kindesentführung darstellen und weitreichende Folgen haben kann. Gemeint sind damit jene Fälle, in denen ein (oftmals internationales) Paar im Ausland lebt und ein Teil nach der Trennung mit einem gemeinsamen Kind in sein Herkunftsland zurückkehrt, dies allerdings ohne es mit dem anderen Teil abgesprochen zu haben, wodurch regelmäßig dessen Obsorgerecht für das betreffende Kind verletzt wird – und im Ergebnis eine Kindesentführung vorliegt, die letztlich zur zwangsweisen Rückführung des Kindes in den Staat des ursprünglichen Aufenthaltes führen wird. Besondere Vorsicht kann hier zudem bei unehelichen Kindern geboten sein, da hier durch einen Umzug sich Obsorgeverhältnisse ändern, konkret zusätzliche Obsorgeverhältnisse begründet werden können. Aus einer vormals alleinigen Obsorge kann somit durch einen Umzug in einen anderen Staat plötzlich eine gemeinsame Obsorge werden – mit der dann wohl überraschenden rechtlichen Konsequenz, dass die Zustimmung des anderen Elternteils für einen Wegzug aus diesem Land benötigt wird, und andernfalls eine Kindesentführung vorliegen kann. Diese Rechtsfolgen erscheinen oft hart und unbillig, sind aber bei sorgsamer Betrachtung oft schon im Vorfeld absehbar. Viele solcher Kindesentführungsverfahren, die gelegentlich medial aufbereitet werden, könnten daher im Grunde vermieden werden.
Nicht zuletzt ist die rechtliche Begleitung von internationalen Leihmutterschaften in den letzten Jahren ein wesentlicher Aspekt der Tätigkeit im internationalen Familienrecht geworden. Nachdem Leihmutterschaften in Österreich rechtlich nicht zulässig sind, erwägen Paare mit unerfülltem Kinderwunsch immer öfter die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft im Ausland. Der VfGH hat hier in einem schon vor einigen Jahren ergangenen Erkenntnis festgehalten, dass Leihmutterschaften, mögen sie in Österreich in der Fortpflanzungsmedizin (FMedG) auch rechtlich nicht gestattet sein, mit der österreichischen Grundrechtsordnung an sich aber sehr wohl vereinbar wären; dementsprechend stünde auch von einer ausländischen Leihmutter in einem anderen Staat geborenen Kindern bspw. die österreichische Staatsbürgerschaft zu, wenn sie nach dem Recht des Geburtsortes rechtlich von einer Österreicherin abstammen. Dementsprechend sind etwa auch Entscheidungen von ausländischen Standesbeamten, mit denen die Wunscheltern als rechtliche Eltern des Kindes eingetragen werden, in Österreich anzuerkennen.
Unsere Kanzlei verfügt jedenfalls über langjährige Erfahrung in sämtlichen Angelegenheiten des internationalen Familienrechts. Dadurch konnten auch Kontakte zu zahlreichen Anwaltskanzleien in anderen Ländern der Welt geknüpft werden, die im Bedarfsfall zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche beigezogen werden könnten.
Unsere Tätigkeit im internationalen Familienrecht umfasst insbesondere aber auch die Erstellung von Ehe- bzw. Partnerschaftsverträgen im internationalen Kontext sowie die Verfassung von Rechtsgutachten für den Fall der Anwendbarkeit österreichischen Familienrechtes in Verfahren, die vor Gerichten anderer Staaten anhängig sind.