Unterhaltsrecht

Das Unterhaltsrecht regelt die Frage, welche Personen einander zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind.

Die wechselseitige Verpflichtung von Ehegatten zur Leistung von Unterhalt ist somit eine zentrale Folge einer Eheschließung. Mögliche nacheheliche Unterhaltsansprüche hängen dann grundsätzlich davon ab, aus wessen Verschulden die Ehe geschieden wurde und wird im Wesentlichen (mit einigen geringen Ausnahmen) nur der nicht oder weniger schuldige Teil einen Anspruch auf Leistung von Unterhalt auch nach erfolgter Ehescheidung haben. Die Verschuldensprägung des österreichischen Scheidungsrechtes und in der Konsequenz des Unterhaltsrechtes ist im Vergleich zur Rechtslage in anderen, vor allem anderen europäischen Ländern mittlerweile fast singulär und seit längerer Zeit Gegenstand von Reformideen. Ob das österreichische Ehegattenunterhaltsrecht noch zeitgemäß ist oder nicht, ist letztlich eine rechtspolitische Frage. Tatsache ist allerdings, dass ein Unterhaltsverfahren aufgrund der geschilderten Verschuldensprägung wesentliche Unwägbarkeiten mit sich bringt – und damit ein für beide Parteien, vor allem aber einen wirtschaftlich weniger potenten Teil, ein riskantes Verfahren darstellen kann. Schwierigkeiten kann im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen regelmäßig auch die Ermittlung von sogenannten Unterhaltsbemessungsgrundlagen, also vor allem dem Einkommen von selbständig erwerbstätigen UnterhaltsschuldnerInnen bereiten. Je nach Sachlage ist dann natürlich auch bei Gesprächen über eine mögliche Einigung in diesem Zusammenhang mitzubedenken, welches Ergebnis im besten und welches im schlechtesten Fall bei einer strittigen gerichtlichen Auseinandersetzung anzunehmen wäre. All dies erfordert Erfahrung, den Willen, sich auch detailliert in einen Fall einzudenken und nicht zuletzt auch Augenmaß, da der Verlust eines Gerichtsverfahrens auch zu einer Verpflichtung führen kann, der anderen, obsiegenden Partei, einen Ersatz für die entstandenen Verfahrenskosten zu leisten.

Das Unterhaltsrecht von eigetragenen Partnerinnen und Partnern deckt sich im Wesentlichen mit jenem von Ehepartnern.

Zwischen Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten gibt es darüber hinaus überhaupt keine wechselseitigen Ansprüche auf Leistung von Unterhalt.

Auch im Bereich des Kindesunterhaltsrechtes ist das Gesetz in seinen Vorgaben eher vage und unbestimmt. So haben Eltern nach dem Wortlaut des Gesetzes „zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen“ – womit die für das österreichische Kindesunterhaltsrecht zentrale Bestimmung schon vollständig zitiert wäre. Die maßgebliche rechtliche Situation ergibt sich damit also weit weniger aus dem Gesetz als aus der mittlerweile äußerst umfangreichen Rechtsprechung der Gerichte. Hier ist vor allem aber auch eine Kenntnis der Gerichte zweiter Instanz vonnöten, zumal ein die Ausschöpfung des Instanzenzuges an den Obersten Gerichtshof nicht immer möglich ist. Die Gerichte bemühen sich hier natürlich für alle Fälle auch sachgerechte Entscheidungen zu treffen, um die Vielzahl der Lebensrealitäten von Familien mit verschiedenen Betreuungssystemen und -konzepten auch im Kindesunterhaltsrecht gut abbilden zu können, also wie etwa vorzugehen ist, wenn Kinder mehr als in der Vergangenheit üblich von beiden Elternteilen betreut werden, bis hin zu einer Betreuung im Rahmen einer sogenannten Doppelresidenz. Dementsprechend umfangreich, oftmals schwer überblickbar und im Einzelfall detailliert ist auch die Rechtsprechung der Gerichte. Auch in diesem Zusammenhang gibt es seit längerer Zeit Reformbestrebungen, die allerdings noch kein Ergebnis gebracht haben, dass sich im Gesetz niedergeschlagen hätte. Wir verfügen jedenfalls auch auf diesem klassischen Gebiet der Rechtsvertretung im familienrechtlichen Bereich über eine langjährige Erfahrung, gerade auch was die Durchsetzung von Ansprüchen vor Gericht anlangt. Anders als im Ehegattenunterhaltsrecht werden in einem Verfahren betreffend Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder die entstandenen Kosten nie ersetzt, also auch nicht in dem Fall, dass dem eigenen Antrag von Seiten des Gerichtes voll entsprochen wird. Hier ist bei der Führung von gerichtlichen Verfahren also von Anfang an darauf Rücksicht zu nehmen, dass das realistisch erzielbare Ergebnis den entstandenen Verfahrensaufwand auch rechtfertigt.