Lebensgemeinschaften
In Österreich leben laut Statistik Austria etwa 830.000 Menschen in nicht formalisierten Lebensgemeinschaften, also außerhalb einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft. Gerade aber in den Altersgruppen bis etwa 34 Jahren halten sich diese Lebensgemeinschaften mit eingetragenen Partnerschaften und Ehen in etwa die Waage. Die Quote an unehelich geborenen Kindern beläuft sich nach aktuellen Statistiken auf etwa 42%, die erstgeborenen Kinder kommen mittlerweile seit dem Jahr 2007 mehrheitlich außerhalb einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft der Eltern zur Welt. Gemessen an dieser gesamtgesellschaftlichen Bedeutung der Lebensgemeinschaften sind rechtliche Rahmenbedingungen in diesem Zusammenhang im Grunde nicht vorhanden, sodass sich die Lebenspartnerinnen und -partner hier gerade was wirtschaftliche Fragen betrifft regelmäßig auf dem offenen und für Fragen des Familienlebens eigentlich unwirtlichen Feld des allgemeinen Zivilrechts bewegen (Angelegenheiten gemeinsame Kinder betreffend werden demgegenüber nicht anders behandelt als bei einer Trennung von verheirateten oder eingetragenen Paaren). Erwerben Lebensgefährten also bspw. gemeinsam eine Eigentumswohnung oder errichten gemeinsam ein Haus (wobei es hier auch oft unterschiedliche Beiträge aus den jeweiligen Herkunftsfamilien gibt, entweder in Form eines geschenkten Grundstückes, finanzieller Unterstützung oder Arbeitsleistungen) wird sich regelmäßig die Frage stellen, ob es hier – ausdrücklich oder eben auch stillschweigend – zu einem Zusammenwirken in Form einer sogenannten „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, einer ansonsten im Alltag kaum gängigen Gesellschaftsform des allgemeinen Zivilrechts, gekommen ist und wie diese im Fall einer Trennung nun abzuwickeln bzw. aufzulösen ist. Problematisch kann die rechtliche Lage von Lebensgefährten sich aber auch unabhängig vom Vorhandensein eines Eigenheimes darstellen, etwa wenn bloß ein Teil Mieterin bzw. Mieter der bislang gemeinsam genutzten Wohnung ist und dementsprechend der bzw. die andere eigentlich keine Rechte an dieser (vermeintlich gemeinsamen) Wohnung hat. Aber auch die Auflösung von Mitmietverhältnissen zweier Personen ist rechtlich keineswegs einfach. Unterhaltsansprüche der vormaligen Lebensgefährten sind darüber hinaus vom Gesetz schon gar nicht vorgesehen und dementsprechend auch nicht aus einer solchen ableitbar (wobei hiervon freilich Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Kinder zu unterscheiden sind). Erfahrungswerte und Rechtsprechung gibt es in diesem Zusammenhang kaum, nicht zuletzt auch weil derartige Verfahren aufgrund der Höhe der gegebenen Streitwerte regelmäßig nicht mehr vor den Bezirksgerichten, sondern vor den Landesgerichten behandelt werden, demgemäß weitaus kostenintensiver sind und ihr Ausgang eben oft ungewiss ist. Oft stellt sich hier also die Frage, ob eine einvernehmliche Lösung – ob im Rahmen einer Mediation oder außerhalb einer solchen erzielt – nicht pragmatischer ist, als die Führung einer strittigen Auseinandersetzung vor Gericht. Dies umso mehr, als eben auch Lebensgemeinschaften regelmäßig Kinder entstammen, auf deren Lebenssituation sich ein derartiger Streit gleichfalls in der Regel nicht positiv auswirken wird.
Auch auf diesem Gebiet verfügen wir über eine langjährige Erfahrung, sowohl was die Führung von strittigen Auseinandersetzung, als auch die Erarbeitung von einvernehmlichen Lösungen betrifft. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, bieten wir gerne die erforderliche Unterstützung bei der Durchsetzung von in Frage kommenden Ansprüchen vor Gericht – stets sollte wie gesagt aber darauf Bedacht genommen werden, dass der voraussichtlich gegebene Verfahrensaufwand das im besten Fall zu erzielende Verfahrensergebnis rechtfertigt.